Prüfungs- und bewilligungspflichtige Vorhaben
Grundsätzlich unterliegen in Zeiten der Wohnungsnot sämtliche Sanierungs-, Umbau- und Renovationsvorhaben an bestehenden Liegenschaften mit vier oder mehr gemieteten Wohnungen der Bewilligungspflicht durch die WSK (§ 8a Abs. 1 WRFG).
Ebenso unterliegt die Begründung von Stockwerkeigentum bei bereits gebauten Liegenschaften mit vier oder mehr Wohnungen der Bewilligungspflicht durch die WSK (§ 8 Abs. 5 WRFG).
Auch Abbrüche von Liegenschaften mit vier oder mehr gemieteten Wohnungen sind im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens grundsätzlich der WSK vorzulegen, damit diese maximale Netto-Mietzinse für den entstehenden Ersatzneubau festlegen kann (§ 8f Abs. 1 WRFG).
Die WSK ist somit nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen nicht in ein entsprechendes Vorhaben einzubeziehen.