Verfahren
Aktuell herrscht im Kanton Basel-Stadt Wohnungsnot im Sinne von § 4 Abs. 4 WRFG. Um den Erhalt von bezahlbarem Mietwohnraum zu schützen, führt die Wohnschutzkommission (WSK) die folgenden Verfahren durch:
Festlegung der maximalen Netto-Mietzinse
► bei Abbruch und Ersatzneubau
Bewilligungsverfahren
► bei Sanierung, Renovation und Umbau
► bei Umwandlung in Stockwerkeigentum
Mietzinskontrolle
► bei Abbruch, Sanierung, Renovation und Umbau
Welches Verfahren vor der WSK kommt für mein Vorhaben zur Anwendung?
Das Verfahren zur Festlegung der maximalen Netto-Mietzinse bei Abbruch und Ersatzneubau.
Einfaches Prüfungsvefahren,
vereinfachtes Bewilligungsverfahren,
umfassendes Bewilligungsverfahren.
Der Ablauf des Mietzinskontrollverfahrens.
Das Bewilligungsverfahren bei der Begründung von Stockwerkeigentum
Die verfahrensrechtliche Mitwirkungsplicht der Grundeigentümerschaft.
Die von der WSK erhobenen Gebühren.
Wer kann welche Rechtsmittel gegen Entscheide der WSK ergreifen?