Wohnraumschutz

In Zeiten der Wohnungsnot sieht das WRFG zusätzliche Prüfungs- und Bewilligungsverfahren sowie eine anschliessende Mietzinskontrolle zum Schutz des bestehenden bezahlbaren Mietwohnraums vor. Durchgeführt werden diese Verfahren durch die Wohnschutzkommission (WSK). Wohnungsnot wird durch das WRFG definiert und herrscht bei einem Leerwohnungsbestand im Kanton Basel-Stadt von 1,5% oder weniger (§ 4 Abs. 4 WRFG).

Prüfungs- und bewilligungspflichtige Vorhaben

Wann muss ein Gesuch eingereicht werden?

Ausnahmen

Wann muss kein Gesuch eingereicht werden?

Worum es geht in 120 Sekunden erklärt

Erklärvideo zum Wohnraumfördergesetz