Wohnraumschutz
In Zeiten der Wohnungsnot sieht das WRFG zusätzliche Prüfungs- und Bewilligungsverfahren sowie eine anschliessende Mietzinskontrolle zum Schutz des bestehenden bezahlbaren Mietwohnraums vor. Durchgeführt werden diese Verfahren durch die Wohnschutzkommission (WSK). Wohnungsnot wird durch das WRFG definiert und herrscht bei einem Leerwohnungsbestand im Kanton Basel-Stadt von 1,5% oder weniger (§ 4 Abs. 4 WRFG).